Artikel 6
Die Anordnungen und die Genehmigung von Einzelmaßnahmen, insbesondere über die Anbringung und die Unterhaltung von Hinderniskennzeichnungen, ergehen nach Fühlungnahme mit den zuständigen österreichischen Luftfahrtbehörden.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10010366
Dokumentnummer
NOR12132018
alte Dokumentnummer
N8197439842L
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