Artikel 6
Zeichnung von Anteilen
(1) Jedes Mitglied zeichnet zunächst Anteile am Stammkapital der Bank. Die ursprüngliche Zeichnung jedes Mitglieds besteht aus einer gleichen Anzahl von eingezahlten und abrufbaren Anteilen. Die Anzahl der von einem Staat, der die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwirbt, ursprünglich zu zeichnenden Anteile ist in Anlage A festgelegt, die Bestandteil dieses übereinkommens ist. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern ursprünglich zu zeichnenden Anteile wird vom Gouverneursrat festgelegt.
(2) Bei einer Erhöhung des Stammkapitals für einen Zweck, der nicht allein in der Ermöglichung einer ursprünglichen Zeichnung für ein Mitglied besteht, ist jedes Mitglied berechtigt, zu den vom Gouverneursrat festgelegten einheitlichen Bedingungen einen Teil des Erhöhungsbetrags zu zeichnen, der dem bereits von ihm gezeichneten Teil des gesamten Stammkapitals der Bank entspricht. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung der Kapitalerhöhung zu beteiligen.
(3) Ein Mitglied kann die Bank ersuchen, seine Zeichnung zu den vom Gouverneursrat festgelegten Bedingungen zu erhöhen.
(4) Die von Staaten, welche die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwerben, ursprünglich gezeichneten Anteile am Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.
(5) Die Haftung auf Grund der Anteile ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
(6) Anteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden. Sie sind nur auf die Bank übertragbar.
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