vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1991

Güterbeförderungen

Artikel 6

1. Mit Ausnahme der in Artikel 8 angeführten Beförderungen bedürfen die zu Güterbeförderungen zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit über deren Gebiete bestimmten Fahrzeuge einer Genehmigung der anderen Vertragspartei. Diese Genehmigung gilt für ein einzelnes Fahrzeug, einen Kraftwagenzug, bestehend aus Lastkraftwagen und Anhänger, oder für ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger. Sie wird für eine bestimmte Dauer erteilt und gilt jeweils für eine Hin- und Rückfahrt einschließlich Beförderungen im Transit.

2. Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Kraftfahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auf den Namen des betreffenden Unternehmers ausgegeben. Sie darf nur von diesem verwendet werden und ist nicht übertragbar.

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10012058

Dokumentnummer

NOR12152674

alte Dokumentnummer

N9199115105J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte