Güterbeförderungen
Artikel 6
1. Mit Ausnahme der in Artikel 8 angeführten Beförderungen bedürfen die zu Güterbeförderungen zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit über deren Gebiete bestimmten Fahrzeuge einer Genehmigung der anderen Vertragspartei. Diese Genehmigung gilt für ein einzelnes Fahrzeug, einen Kraftwagenzug, bestehend aus Lastkraftwagen und Anhänger, oder für ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger. Sie wird für eine bestimmte Dauer erteilt und gilt jeweils für eine Hin- und Rückfahrt einschließlich Beförderungen im Transit.
2. Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Kraftfahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auf den Namen des betreffenden Unternehmers ausgegeben. Sie darf nur von diesem verwendet werden und ist nicht übertragbar.
Schlagworte
Hinfahrt
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10012058
Dokumentnummer
NOR12152674
alte Dokumentnummer
N9199115105J
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