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Artikel 6 Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Artikel 6

Die im Rahmen dieses Abkommens ins Königreich Bhutan entsandten österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet, außerhalb der ihnen übertragenen Funktionen ohne Erlaubnis der Vertragsschließenden Parteien keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009764

Dokumentnummer

NOR12123502

alte Dokumentnummer

N7199110637L

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