Artikel 6
Die im Rahmen dieses Abkommens ins Königreich Bhutan entsandten österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet, außerhalb der ihnen übertragenen Funktionen ohne Erlaubnis der Vertragsschließenden Parteien keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009764
Dokumentnummer
NOR12123502
alte Dokumentnummer
N7199110637L
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