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Artikel 6. Abkommen über Internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 6.

Wenn mehrere Länder wegen der Veranstaltung einer internationalen Ausstellung im Wettbewerb stehen, haben sie in einen Meinungsaustausch einzutreten zwecks Bestimmung desjenigen Landes, welches das Vorrecht zur Veranstaltung erhalten soll.

Kommt keine Einigung zustande, so haben sie um Entscheidung des Internationalen Büros nachzusuchen. Das Internationale Büro soll die vorgebrachten Gesichtspunkte berücksichtigen, vor allem besondere Gründe geschichtlicher oder moralischer Art, den seit der letzten Ausstellung verflossenen Zeitraum und die Zahl der von den betreffenden Ländern bereits durchgeführten Veranstaltungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005580

alte Dokumentnummer

N1195714868R

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