Artikel 7.
Wenn ein diesem Abkommen nicht angeschlossenes Land eine Ausstellung veranstaltet, die den Begriffsmerkmalen der in Artikel 1 bezeichneten Veranstaltung entspricht, so haben die vertragschließenden Länder vor Annahme der Einladung zu dieser Ausstellung die Meinung des Internationalen Büros einzuholen.
Sie dürfen ihre Teilnahme an der geplanten Ausstellung nur dann zusagen, wenn diese die gleichen Garantien, die dieses Abkommen fordert oder mindestens ausreichende Garantien bietet. Wenn die Ausstellung eines vertragschließenden Landes mit derjenigen eines nichtvertragschließenden Landes zeitlich zusammenfällt, so sollen die vertragschließenden Länder die erstere Ausstellung bei ihrer Zusage bevorzugen, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000297
Dokumentnummer
NOR12005581
alte Dokumentnummer
N1195714869R
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