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Artikel 6 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 6

Geheimhaltung

Für in Durchführung dieses Abkommens übermittelten Informationen unterliegen grundsätzlich dem Amtsgeheimnis. Die gemäß diesem Abkommen Informationen erhaltende Vertragspartei gewährleistet für diese zumindest eine gleichwertige Geheimhaltung wie die übermittelnde Vertragspartei.

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