Artikel 7
Konsultationen
Im Bedarfsfall können leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung dieses Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)