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Artikel 7 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 7

Konsultationen

Im Bedarfsfall können leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung dieses Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.

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