II.
Rechtsstellung der Bediensteten des Nachbarstaates
Artikel 6
(1) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutz seiner Bediensteten und von Amtshandlungen gelten auch für strafbare Handlungen, die im Gebietsstaat gegenüber Bediensteten des Nachbarstaates begangen werden.
(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die auf Grund dieses Abkommens regelmäßig im Gebietsstaat beschäftigt werden, sind den entsprechenden Dienststellen des Gebietsstaates möglichst vor Entsendung schriftlich unter Angabe der Geburtsdaten und der Dienstbezeichnung zu benennen.
(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen sich auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises in den örtlichen Bereich begeben, in dem sie ihre dienstliche Tätigkeit durchzuführen haben.
(4) Von strafbaren Handlungen, die von Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle dieser Bediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu unterrichten.
(5) Jeder Vertragsstaat wird seine Bediensteten auf Verlangen des anderen Vertragsstaates von der Verwendung in dessen Gebiet ausschließen oder abberufen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)