Artikel 7
Amtshaftungsansprüche für Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in Ausübung ihres Dienstes im örtlichen Bereich verursachen, unterliegen, soweit sie nicht von Regelungen im Recht der Europäischen Union erfasst sind, dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, als ob die schädigende Handlung im Nachbarstaat gesetzt worden wäre. Die Angehörigen des Gebietsstaates sind hinsichtlich solcher Ansprüche den Angehörigen des Nachbarstaates gleichgestellt.
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