Artikel 6
(1) Ambulanz-, Such- und Rettungsflüge im Bestimmungsstaat dürfen nur von solchen Piloten durchgeführt werden, welche die notwendigen Berechtigungen im Herkunftsstaat besitzen. Die zum Einsatz kommenden Luftfahrzeuge müssen entsprechend ausgerüstet und im Herkunftsstaat auf Grund der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassen sein.
(2) Die Berechtigungen gemäß Absatz 1 sind vom Piloten zusammen mit den nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates vorgesehenen Borddokumenten mitzuführen.
(3) Die Besatzung muß entsprechend ausgebildet sein und, falls ein Außenlandeplatz benützt werden soll, die Vorschriften des Bestimmungsstaates, welche die Flüge von und nach Außenlandeplätzen regeln, kennen.
Schlagworte
Ambulanzflug, Suchflug
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012475
Dokumentnummer
NOR12155880
alte Dokumentnummer
N9199530590L
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