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Artikel 69 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Kapitel XVI

Beziehungen zu anderen Organisationen

Artikel 69

Die Organisation soll als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehenen Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden.

Das Abkommen oder die Abkommen, welche die Organisation mit den Vereinten Nationen in Verbindung bringt, unterliegt der Genehmigung durch die Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057562

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