Artikel 68
Diese Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten sind in einem gesonderten Abkommen zu umschreiben, das von der Organisation im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorzubereiten ist und zwischen den Mitgliedsstaaten abgeschlossen wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057561
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