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Artikel 68 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 68

Diese Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten sind in einem gesonderten Abkommen zu umschreiben, das von der Organisation im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorzubereiten ist und zwischen den Mitgliedsstaaten abgeschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057561

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