Artikel 67
- a) die Organisation genießt im Gebiete jedes Mitgliedsstaates die Privilegien und Immunitäten, die für die Erreichung ihres Zieles und für die Ausübung ihrer Funktionen notwendig sind.
- b) Vertreter der Mitgliedsstaaten, die für den Dienst im Rat bestimmten Personen und das Fach- und Verwaltungspersonal der Organisation, genießen die Privilegien und Immunitäten, die für die unablässige Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit der Organisation notwendig sind.
Schlagworte
Fachpersonal
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057560
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