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Artikel 67 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Abschnitt 4

Preise

Artikel 67

Soweit in diesem Vertrag keine Ausnahmen vorgesehen sind, ergeben sich die Preise aus der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage nach Maßgabe des Artikels 60; widersprechende innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten sind unzulässig.

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