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Artikel 66 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 66

Stellt die Kommission auf Antrag der beteiligten Verbraucher fest, daß die Agentur nicht oder nur zu mißbräuchlichen Preisen in der Lage ist, die bestellten Stoffe ganz oder zum Teil innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern, so sind die Verbraucher berechtigt, unmittelbar Verträge über Lieferungen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft zu schließen, soweit die Verträge in den wesentlichen Punkten dem in ihrer Bestellung angegebenen Bedarf entsprechen.

Dieses Recht wird auf ein Jahr gewährt; es kann verlängert werden, wenn die Lage, die seine Gewährung gerechtfertigt hat, fortdauert.

Die Verbraucher, die von diesem Recht Gebrauch machen, haben der Kommission die beabsichtigten unmittelbaren Verträge mitzuteilen. Die Kommission kann innerhalb eines Monats gegen den Abschluß dieser Verträge Einspruch erheben, wenn sie den Zielen dieses Vertrags zuwiderlaufen.

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