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Artikel 5bis COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Artikel 5bis

Unberührtes Recht

§ 1 Die Bestimmungen des Artikels 5 sowie der Artikel 6, 7 und 22 berühren nicht die von den Parteien des Vertrags über die Nutzung der Infrastruktur zu erfüllenden Verpflichtungen nach den Gesetzen und Vorschriften, die in dem Staat gelten, in dem die Infrastruktur liegt, einschließlich zutreffendenfalls des Rechtes der Europäischen Union.

§ 2 Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 berühren nicht die von den Parteien des Vertrags über die Nutzung der Infrastruktur in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, in dem das Recht der Europaischen Union aufgrund internationaler, mit der Europäischen Union abgeschlossener Verträge gilt, zu erfüllenden Verpflichtungen.

§ 3 Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 betreffen insbesondere:

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009998

Dokumentnummer

NOR40198016

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