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Artikel 5 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Titel II

Nutzungsvertrag

Artikel 5

Inhalt und Form

§ 1 Die Beziehungen zwischen dem Betreiber und dem Beförderer oder jeder anderen Person, die nach den Gesetzen und Vorschriften, die in dem Staat gelten, in dem die Infrastruktur liegt, berechtigt ist, einen solchen Vertrag zu schließen, werden in einem Nutzungsvertrag geregelt.

§ 2 Der Vertrag regelt die zur Festlegung der administrativen, technischen und finanziellen Bedingungen der Nutzung notwendigen Einzelheiten.

§ 3.

Der Vertrag ist schriftlich oder in gleichwertiger Form festzuhalten. Das Fehlen oder Mängel der Form sowie das Fehlen von in § 2 vorgesehenen Angaben berühren weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrages, der weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009998

Dokumentnummer

NOR40197993

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