Artikel 5
Die durch dieses Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und den internationalen Verpflichtungen der Staaten der Vertragsparteien.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 5
Die durch dieses Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und den internationalen Verpflichtungen der Staaten der Vertragsparteien.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)