Artikel 5
Dem Vollstreckungsantrag sind anzuschließen:
- a) eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Schiedsspruches oder eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Schiedsvergleiches;
- b) eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des Vertragschließenden Staates, bei dessen Gericht der Antrag eingebracht wird. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
Schlagworte
Antragsunterlagen
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002022
Dokumentnummer
NOR12026822
alte Dokumentnummer
N2196146791L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
