vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 6

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002022

Dokumentnummer

NOR12026823

alte Dokumentnummer

N2196146792L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte