Artikel 6
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist.
Schlagworte
Exekution
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002022
Dokumentnummer
NOR12026823
alte Dokumentnummer
N2196146792L
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