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Artikel 5 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

Artikel 5

(1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens in dem einen Vertragsstaat ist in dem anderen Vertragsstaat auf Veranlassung des Konkursgerichts bekanntzumachen, wenn anzunehmen ist, daß sich in diesem Staat eine Niederlassung, ein Sitz, ein gewöhnlicher Aufenthalt, Gläubiger oder Vermögenswerte des Gemeinschuldners befinden; in der Republik Österreich ist die Eröffnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in der Bundesrepublik Deutschland im „Bundesanzeiger“ bekanntzumachen. Ist die Eröffnung des Konkursverfahrens in dem anderen Vertragsstaat bekanntgemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekanntzumachen; entsprechendes gilt, wenn die Bekanntmachung über die Eröffnung des Konkursverfahrens auch in anderen Blättern angeordnet worden ist.

(2) Eintragungen in öffentliche Bücher und Register, die nach dem Recht des Vertragsstaates zu veranlassen sind, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat, sind auf unmittelbares Ersuchen des Konkursgerichts im anderen Vertragsstaat kostenfrei vorzunehmen, es sei denn, daß Eintragungen dieser Art dort nicht durchführbar sind oder ihnen Rechtsvorschriften ausdrücklich entgegenstehen. Hat nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat, ein anderes Gericht als das Konkursgericht die Eintragung zu veranlassen, so kann das Ersuchen von diesem Gericht ausgehen.

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