Artikel 4
Die Voraussetzungen der Konkurseröffnung, das Konkursverfahren sowie die Wirkungen des Konkurses sind, wenn das Konkursverfahren von einem Gericht eines Vertragsstaates eröffnet worden ist, dessen Gerichte nach Artikel 2 zuständig sind, nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)