Artikel 5
Räumlichkeiten für das Postamt
Die Vereinten Nationen stellen auf eigene Kosten der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung die für die Abwicklung des Postdienstes erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung. Sie sorgen gleichfalls auf eigene Kosten für Überwachung, Instandhaltung, Beleuchtung und Beheizung.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10000683
Dokumentnummer
NOR12009576
alte Dokumentnummer
N1198013885P
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