Artikel 4
Poststempel
1. Die Vereinten Nationen lassen sämtliche Poststempel zum Abstempeln der Post, die vom IZW-Postamt weiterzuleiten ist, anfertigen und stellen diesem alle derartigen Poststempel kostenlos zur Verfügung. Diese Poststempel sind für den ausschließlichen Gebrauch durch die Vereinten Nationen innerhalb des IZW vorbehalten. Außerhalb des IZW können diese Poststempel nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien verwendet werden.
2. Die Beschaffenheit der Poststempel wird zwischen der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung und den Vereinten Nationen vereinbart.
3. Briefmarken und gleichartige Gegenstände der Vereinten Nationen in österreichischer Währung können mit diesen Poststempeln freigemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10000683
Dokumentnummer
NOR12009575
alte Dokumentnummer
N1198013884P
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