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Artikel 5. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 5.

Eine Belohnung kann auch beansprucht werden, wenn die Hilfeleistung oder Bergung zwischen mehreren Schiffen desselben Eigentümers stattgefunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011193

Dokumentnummer

NOR40057628

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