Artikel 4.
Der Schlepper kann für die Hilfeleistungs- oder Bergungsdienste, die er einem von ihm geschleppten Schiffe oder dessen Ladung erweist, eine Belohnung nur beanspruchen, wenn er außergewöhnliche Dienste geleistet hat, die nicht als zur Erfüllung des Schleppvertrages gehörig angesehen werden können.
Schlagworte
Hilfeleistungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10011193
Dokumentnummer
NOR40057627
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