Artikel 5
Artikel V. Die Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung hiezu derzeit nicht ausreichen sollte, vereinbaren, Bestimmungen über die Hausdurchsuchung an den Orten, wo mit Grund angenommen werden kann, daß dort unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder andere unzüchtige Gegenstände zu einem der in Artikel I genannten Zwecke oder in Zuwiderhandlung gegen jene Bestimmung angefertigt werden oder vorfindlich sind, sowie über die Beschlagnahme, die Einziehung und die Vernichtung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10001762
Dokumentnummer
NOR40007227
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