zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Artikel 5.
Die Mächte, welche das gegenwärtige Übereinkommen nicht unterzeichnen, werden nach dem 1. Oktober 1905 zum Beitritte zugelassen.
Sie haben zu diesem Zwecke von ihrem Beitritt die Vertragsmächte durch schriftliche Mitteilung an die niederländische Regierung, welche alle anderen Mächte hiervon verständigt, in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Gesetzesnummer
10011194
Dokumentnummer
NOR40004075
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