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Artikel 5. Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1913

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Artikel 5.

Die Mächte, welche das gegenwärtige Übereinkommen nicht unterzeichnen, werden nach dem 1. Oktober 1905 zum Beitritte zugelassen.

Sie haben zu diesem Zwecke von ihrem Beitritt die Vertragsmächte durch schriftliche Mitteilung an die niederländische Regierung, welche alle anderen Mächte hiervon verständigt, in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Gesetzesnummer

10011194

Dokumentnummer

NOR40004075

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