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Artikel 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Zeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Dänemark

von der letzten Wohnortgemeinde

auszustellen.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den im Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

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