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Artikel 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Artikel 4

Entsendungen

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Dänemark

von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit auszustellen.

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