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Artikel 5 Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1979

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen, die er als unerwünscht ansieht, die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem zu verweigern.

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