Artikel 5
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen, die er als unerwünscht ansieht, die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem zu verweigern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen, die er als unerwünscht ansieht, die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem zu verweigern.
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