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Artikel 5 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2005

Abschnitt II

Übergabe und Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 5

(1) Jede Vertragspartei übernimmt aufgrund eines schriftlichen Ersuchens der anderen Vertragspartei einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, welcher die auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei für die Einreise oder den Aufenthalt geltenden Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person aus dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf direktem Weg in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist, nachdem sie sich auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hat.

(2) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch die andere Vertragspartei formlos einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb von sieben Tagen nach der rechtswidrigen Einreise. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die formlose Rückübernahme einer solchen Person ab, kann die Übernahme nach Absatz 1 beantragt werden.

(3) Der Nachweis der Einreise gemäß Absatz 1 wird ohne weitere Erhebungen von den Vertragsparteien gegenseitig anerkannt. Im Falle der glaubhaft gemachten Einreise gilt diese Annahme, so lange die ersuchte Vertragspartei diese Annahme nicht widerlegt.

(4) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für:

  1. a) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der zum Zeitpunkt seiner Einreise aus dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels der ersuchenden Vertragspartei war oder dem bei oder nach seiner Einreise ein Visum oder ein Aufenthaltstitel durch die ersuchende Vertragspartei erteilt wurde, es sei denn, dass diese Person ein Visum oder einen Aufenthaltstitel besitzt, die von der ersuchten Vertragspartei erteilt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;
  2. b) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dem die ersuchte Vertragspartei ein Durchreisevisum unter der Voraussetzung erteilt hat, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zum Zeitpunkt der Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels war, auf dessen Grundlage er berechtigt war, in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei einzureisen;
  3. c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dem die ersuchende Vertragspartei den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 19511 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 19672 zuerkannt hat;
  4. d) einen Staatsangehörigen eines Nachbarstaates des Staates der ersuchenden Vertragspartei und einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der in einem solchen Staat zum Aufenthalt berechtigt ist.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

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