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Artikel 6 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2005

Artikel 6

(1) Als Visum im Sinne dieses Abkommens gilt eine Genehmigung oder eine Entscheidung, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Staatsgebiet einer Vertragspartei erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Visum für den Flughafentransit.

(2) Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abkommens gilt jede Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt im Staatsgebiet einer Vertragspartei berechtigt. Als solche Erlaubnis gelten nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Staatsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens sowie eine Ausreiseanordnung.

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