Artikel 5
(1) Ist ein Schriftstück durch bloße Übergabe oder zu eigenen Handen zuzustellen, so ist seine Übersetzung nicht erforderlich. Verweigert der Empfänger die Annahme wegen des Fehlens einer Übersetzung, so haben die Behörden des ersuchten Staates das Schriftstück auf ihre Kosten übersetzen zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates kann von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die Vornahme der Zustellung in einer besonderen Form begehren, sofern diese Form dem Recht des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
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