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Artikel 5 Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Artikel 5

  1. 1. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den jeweiligen Gesetzen der Vertragsparteien und den Normen des Völkerrechts anzuwenden.
  2. 2. Die mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens allenfalls verbundenen Kosten werden nach Maßgabe der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten der Vertragsparteien - im gegenseitigen Einvernehmen in der Gemischten Kommission bedeckt.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Gesetzesnummer

20009962

Dokumentnummer

NOR40196339

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