Artikel 4
Jede Vertragspartei wird innerhalb ihres Hoheitsgebiets die Rechte des geistigen Eigentums der anderen Vertragspartei in Einklang mit der geltenden Rechtsordnung schützen. Für den Fall, dass konkrete Vereinbarungen, Programme oder Projekte geistiges Eigentum nach sich ziehen, werden beide Vertragsparteien gesonderte Vereinbarungen in Einklang mit der jeweils geltenden Rechtsordnung treffen.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017
Gesetzesnummer
20009962
Dokumentnummer
NOR40196338
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