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Artikel 4 Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Artikel 4

Jede Vertragspartei wird innerhalb ihres Hoheitsgebiets die Rechte des geistigen Eigentums der anderen Vertragspartei in Einklang mit der geltenden Rechtsordnung schützen. Für den Fall, dass konkrete Vereinbarungen, Programme oder Projekte geistiges Eigentum nach sich ziehen, werden beide Vertragsparteien gesonderte Vereinbarungen in Einklang mit der jeweils geltenden Rechtsordnung treffen.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Gesetzesnummer

20009962

Dokumentnummer

NOR40196338

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