Artikel 5 Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1928

Artikel 5

Artikel 5ter. Das Internationale Bureau erteilt auf Antrag jedem gegen eine Gebühr, die in der Durchführungsvorschrift festgesetzt wird, eine Abschrift der mit Bezug auf eine bestimmte Marke in das Register eingetragenen Angaben.

Es kann auch Nachforschungen in den internationalen Marken nach älteren Registrierungen gegen Entgelt übernehmen.

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