Artikel 5 Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1928

Artikel 5

Artikel 5bis. Die Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile - wie Wappen, Wappenschilder, Bildnisse, Auszeichnungen, Titel, Handels- oder Personennamen, die anders lauten als der des Hinterlegers, oder andere Inschriften ähnlicher Art -, die von den Behörden der vertragschließenden Länder etwa eingefordert werden, sind von jeder anderen Bescheinigung oder Beglaubigung als derjenigen der Behörde des Ursprungslandes befreit.

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