Artikel 5
Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend Einreise und Aufenthalt in sowie Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet von im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen, Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht und Post, weiters betreffend Formalitäten hinsichtlich Ein- und Ausreise sowie Zoll- und Sanitärmaßnahmen gelangen auf den Betrieb des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei zur Anwendung.
Schlagworte
Zollmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012606
Dokumentnummer
NOR12156775
alte Dokumentnummer
N9199653585J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
