Artikel 5
ARTIKEL 5. – Beim Internationalen Weinamt wird eine Unterkommission für die Vereinheitlichung der Weinanalysen- und Weinbewertungsmethoden ins Leben gerufen, die sich grundsätzlich einmal im Jahr versammelt. Ihre Aufgabe ist es:
1. die Untersuchungen weiter fortzusetzen, die dazu bestimmt sind, die Definition und Weinuntersuchungsmethoden, die im Anhang A vorgesehen sind, zu vervollständigen und auf dem laufenden zu halten;
2. technische Anleitungen abzufassen;
3. über die Höchstmengen bestimmter im Wein enthaltener Bestandteile ihre Ansicht bekanntzugeben;
4. alle seitens einer oder mehrerer der vertragschließenden Parteien vorgeschlagenen Abänderungen der Anhänge zu prüfen.
Die Unterkommission wird das Ergebnis ihrer Arbeiten dem Komitee des Internationalen Weinamtes vorlegen, das allein berechtigt ist, eine Entscheidung zu fällen.
Schlagworte
Weinanalysemethode
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10010282
Dokumentnummer
NOR12130447
alte Dokumentnummer
N8195739411L
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