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Artikel 5 Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1957

Artikel 5

ARTIKEL 5. – Beim Internationalen Weinamt wird eine Unterkommission für die Vereinheitlichung der Weinanalysen- und Weinbewertungsmethoden ins Leben gerufen, die sich grundsätzlich einmal im Jahr versammelt. Ihre Aufgabe ist es:

1. die Untersuchungen weiter fortzusetzen, die dazu bestimmt sind, die Definition und Weinuntersuchungsmethoden, die im Anhang A vorgesehen sind, zu vervollständigen und auf dem laufenden zu halten;

2. technische Anleitungen abzufassen;

3. über die Höchstmengen bestimmter im Wein enthaltener Bestandteile ihre Ansicht bekanntzugeben;

4. alle seitens einer oder mehrerer der vertragschließenden Parteien vorgeschlagenen Abänderungen der Anhänge zu prüfen.

Die Unterkommission wird das Ergebnis ihrer Arbeiten dem Komitee des Internationalen Weinamtes vorlegen, das allein berechtigt ist, eine Entscheidung zu fällen.

Schlagworte

Weinanalysemethode

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10010282

Dokumentnummer

NOR12130447

alte Dokumentnummer

N8195739411L

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