Kapitel III Verschiedene Bestimmungen
Artikel 5
Dieses Übereinkommen gilt nicht für Beförderungen auf dem Landweg in Containern ohne Umladen des Gutes, wenn diesen Beförderungen eine andere als in Artikel 3 Absatz 2 genannte Beförderung auf dem Seeweg vorausgeht oder ihr folgt.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022
Gesetzesnummer
10010402
Dokumentnummer
NOR40039340
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