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Artikel 4 Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1978

Artikel 4

(1) Für die Beförderung der in den Anlagen 2 und 3 bezeichneten leicht verderblichen Lebensmittel sind Beförderungsmittel der in Artikel 1 genannten Art zu verwenden, es sei denn, daß dies während der gesamten Dauer der Beförderung wegen der zu erwartenden Temperaturen für die Aufrechterhaltung der in den Anlagen 2 und 3 festgesetzten Temperaturbedingungen offensichtlich überflüssig ist. Diese Beförderungsmittel müssen so ausgewählt und verwendet werden, daß es möglich ist, die in diesen Anlagen festgesetzten Temperaturbedingungen während der gesamten Dauer der Beförderung einzuhalten. Ferner sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, besonders in bezug auf die Temperatur der Lebensmittel beim Beladen, auf das Beeisen, auf das Nachbeeisen unterwegs und auf sonstige notwendige Tätigkeiten. Vorbehalten bleiben jedoch die für internationale Beförderungen geltenden Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Verträgen, die für die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens gültig sind oder die künftig an deren Stelle treten.

(2) Wird während einer Beförderung, die diesem Übereinkommen unterliegt, der Absatz 1 nicht beachtet, so gilt folgendes:

  1. a) Im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei darf nach Beendigung der Beförderung niemand über die Lebensmittel verfügen, es sei denn, daß die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dies mit den Erfordernissen der Volksgesundheit für vereinbar halten und eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben und daß die gegebenenfalls von diesen Behörden bei der Erteilung der Genehmigung auferlegten Bedingungen eingehalten werden.
  2. b) Jede Vertragspartei kann aus Gründen der Volksgesundheit oder der Krankheitsverhütung bei Tieren die Einfuhr der Lebensmittel in ihr Hoheitsgebiet untersagen oder sie besonderen Bedingungen unterwerfen, soweit es mit ihren sonstigen in Absatz 1 letzter Satz genannten Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Verträgen vereinbar ist.

(3) Absatz 1 gilt nur in dem Maße für die Unternehmer des gewerblichen Verkehrs, als sie sich verpflichtet haben, Leistungen unter Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1 zu vermitteln oder zu erbringen und nur insoweit, als die Einhaltung mit der Erbringung dieser Leistungen verknüpft ist. Anderen natürlichen oder juristischen Personen, die sich verpflichtet haben, Leistungen zu vermitteln oder zu erbringen, die die Beachtung dieses Übereinkommens sicherstellen sollen, obliegt die Beachtung nur insoweit, als sie mit der Durchführung der Leistungen verknüpft ist, die zu vermitteln oder zu erbringen sie übernommen haben.

(4) Während einer Beförderung, die diesem Übereinkommen unterliegt und für die der Beladeort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei liegt, ist Absatz 1 vorbehaltlich des Absatzes 3 zu beachten

  1. bei einer Beförderung im gewerblichen Verkehr von derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die nach dem Beförderungspapier der Absender ist, oder beim Fehlen eines Beförderungspapiers von derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die mit dem Unternehmer den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat,
  2. in allen anderen Fällen von derjenigen natürlichen oder juristischen Person, welche die Beförderung durchführt.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039339

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