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Artikel 5. III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 5.

Die militärischen Spitalschiffe sind kenntlich zu machen durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem wagrecht laufenden, etwa anderthalb Meter breiten grünen Streifen.

Die in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Schiffe sind kenntlich zu machen durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem wagrecht laufenden, etwa anderthalb Meter breiten roten Streifen.

Die Boote der eben erwähnten Schiffe sowie die kleinen, zum Spitaldienste verwendeten Fahrzeuge müssen durch einen ähnlichen Anstrich kenntlich gemacht sein.

Alle Spitalschiffe sollen sich dadurch erkennbar machen, daß sie neben der Nationalflagge die in dem Genfer Übereinkommen vorgesehene weiße Flagge mit dem roten Kreuze hissen.

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