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Artikel 4. III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 4.

Die in den Artikeln 1, 2 und 3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Kriegführenden ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit Hilfe und Beistand gewähren.

Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken zu benützen.

Diese Schiffe dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kämpfenden behindern.

Während des Kampfes und nach dem Kampfe handeln sie auf ihre eigene Gefahr.

Die Kriegführenden üben über sie ein Aufsichts- und Durchsuchungsrecht aus; sie können ihre Hilfe ablehnen, ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, einen Kommissär an Bord geben und sie auch zurückhalten, wenn besonders erhebliche Umstände es erfordern.

Die Kriegführenden sollen die den Spitalschiffen gegebenen Befehle soweit wie möglich in deren Schiffstagebuch eintragen.

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